Erfolgreiche Gesetzesänderung im Landeswassergesetz

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Sep 152020
 

Die Volksinitiative zum Schutz des Wassers in Schleswig-Holstein hat die folgenden Änderungen im Landeswassergesetz erreicht um Fracking zu verhindern.

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Gesetz zum Neuerlass des Wassergesetzes und zur Änderung anderer wasserrechtlicher Vorschriften (Wasserrechtsmodernisierungsgesetz)
Drucksache 19/1763 vom 13.11.2019

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1 Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich (zu § 2 WHG)

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:
1. oberirdische Gewässer,
2. Küstengewässer,
3. Grundwasser, unabhängig vom Gehalt an löslichen Bestandteilen.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

§ 40 Erdaufschlüsse (zu § § 13 a, 49 Absatz 1 Satz 1 WHG)

(5) Wer Erdarbeiten oder Bohrungen vornimmt, ist für dadurch verursachte nachteilige qualitative und quantitative Veränderungen eines Gewässers sowie dadurch verursachte Schäden verantwortlich.

(6) Die Wasserbehörde hat die Arbeiten zu untersagen und die Einstellung begonnener Arbeiten anzuordnen, wenn eine Verunreinigung oder nachteilige quantitative Veränderung von Gewässern zu besorgen oder eingetreten ist und die Schäden nicht durch Inhalts- und Nebenbestimmungen verhütet, beseitigt oder ausgeglichen wer-den können. Die Wasserbehörde kann die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangen, wenn Rücksichten auf den Wasserhaushalt dies erfordern.

(7) Die unvorhergesehene Erschließung von Grundwasser haben der Vorhabenträger sowie der mit den Arbeiten Beauftragte der Wasserbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Arbeiten, die zur Erschließung geführt haben, sind einstweilen einzustellen. Die Wasserbehörde trifft die erforderlichen Anordnungen.