Feb 112017
 

Änderung des Wassergesetzes des Bundes ab 11.2.2017:

Das neue Wassergesetz ist ein Fracking-Freigabegesetz, denn es verbietet Fracking nur in den Gesteinsschichten wie unter Punkt 1 beschrieben. Da diese Gesteinsschichten z. B. in Schleswig-Holstein gar nicht vorherrschend sind, bedeutet dies tatsächlich die Erlaubnis für Fracking und Ölförderung.

Aber unter Punkt (3) Landesrecht könnte im Wassergesetz der Länder die Erlaubnis versagt werden. Das wollen wir mit der Volksinitiative zum Schutz des Wassers in Schleswig-Holstein erreichen.

Zitate aus dem (NatSchRFrackingAendG):

„…

Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a und 13b eingefügt: „§ 13a Versagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Gewässerbenutzungen;

unabhängige Expertenkommission (1) Eine Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 ist zu versagen, wenn

1. Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder Kohleflözgestein zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl aufgebrochen werden soll oder

2. die Gewässerbenutzung erfolgen soll in oder unter

a) einem festgesetzten Wasserschutzgebiet,

b)einem festgesetzten Heilquellenschutzgebiet,

c) einem Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer Oberflächenabfluss

aa) in einen natürlichen See gelangt, aus dem unmittelbar Wasser für die öffentliche Wasserversorgung entnommen wird oder

bb) in eine Talsperre gelangt, die der öffentlichen Wasserversorgung dient,

d) einem Einzugsgebiet einer Wasserentnahmestelle für die öffentliche Wasserversorgung, e) einem Einzugsgebiet eines Brunnens nach dem Wassersicherstellungsgesetz oder

f) einem Einzugsgebiet

aa) eines Mineralwasservorkommens,  bb)einer Heilquelle oder

cc) einer Stelle zur Entnahme von Wasser zur Herstellung von Lebensmitteln.

(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass Erlaubnisse für Benutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 auch in oder unter Gebieten, in denen untertägiger Bergbau betrieben wird oder betrieben worden ist, nur unter bestimmten Auflagen erteilt werden dürfen oder zu versagen sind. Die zuständige Behörde weist Gebiete nach Satz 1 in Karten aus.

1. die verwendeten Gemische a) in den Fällen des Absatzes 2 als nicht wassergefährdend eingestuft sind b) in den übrigen Fällen als nicht oder als schwach wassergefährdend eingestuft sind und

2. sichergestellt ist, dass der Stand der Technik eingehalten wird.

…“

(Aber wer entscheidet denn, was „wassergefährdend“ ist und wer wird das kontrollieren? Wird im öffentlichen Interesse oder im Konzerninteresse entschieden? Nachprüfen darf das auch niemand, weil es ja ein Geschäftsgeheimnis ist.)

 

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